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Forderungssicherungsgesetz – teil 7

Sicherheiten vor Gericht

Nach § 648a BGB kann ein Auftragnehmer vom Auftraggeber eine Sicherheit verlangen. Kommt diese nicht, stehen dem Auftragnehmer verschiedene Rechte zu. Dazu gehört auch die Möglichkeit, die Sicherheit vor Gericht einzuklagen – ob dies sinnvoll ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Die DEGA-Baurechtsexperten schildern im Folgenden, was zu bedenken ist.

Veröffentlicht am
Wählt der Auftragnehmer den Klageweg, sollte er bedenken, dass er zukünftig für den Auftraggeber möglicherweise nicht mehr als Geschäftspartner infrage kommt
Wählt der Auftragnehmer den Klageweg, sollte er bedenken, dass er zukünftig für den Auftraggeber möglicherweise nicht mehr als Geschäftspartner infrage kommt Achterberg
Lassen wir die letzte Ausgabe noch einmal kurz Revue passieren: Ein Auftragnehmer kann von einem Auftraggeber eine Sicherheit nach § 648a BGB verlangen. Hierzu muss er eine angemessene Frist setzen. Kommt die Sicherheit innerhalb dieser Frist nicht, hat der Auftragnehmer verschiedene Möglichkeiten. Unter anderem kann er die Arbeiten nach fruchtlosem Fristablauf einstellen oder den Vertrag kündigen. Damit ist vielen Auftragnehmern aber nicht wirklich geholfen. Die Kündigung ist insbesondere bei Prestigeobjekten nicht gewünscht. Das Einstellen der Arbeiten führt nur dazu, dass die Mitarbeiter nicht eingesetzt werden können, aber dennoch Geld kosten. Ob man diesen Betrag später erstattet bekommt, hängt nicht nur von der Solvenz des...
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