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Arbeit und Personal

„Keine Lust zum Arbeiten“

Veröffentlicht am
Erklärt ein Arbeitnehmer seinem Vorgesetzten, keine Lust mehr zum Arbeiten zu haben, rechtfertigt diese Aussage keine fristlose Kündigung. Da die Worte im Zorn gefallen waren und keine nachhaltige und überzeugende Ernsthaftigkeit dahinter zu erkennen war, konnte der Arbeitgeber nicht davon ausgehen, dass es sich um eine unwiderrufliche Arbeitsverweigerung handeln würde, so die Richter des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main (Az.: 7 Ca 2301/08). Vielmehr hätte nachgewiesen werden müssen, dass die Arbeitsniederlegung endgültig erfolgt worden war.
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