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Steuern

Beruflich genutzte Räume sind als Werbungskosten anzusetzen

Veröffentlicht am
Bei der in der Vergangenheit teilweise sehr emotional geführten Diskussion um die Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers wurde vor allem in den Medien eine Klarstellung versäumt: die der Abgrenzung zu beruflich genutzten Räumen. Diese sind nämlich weiterhin uneingeschränkt als Werbungskosten anzusetzen. Der Bundesfinanzhof hat die Unterschiede in einem Urteil (Az.: VI R 15/07) deutlich gemacht. Während ein häusliches Arbeitszimmer getrennt von anderen Privaträumen und typischerweise mit Büromöbeln wie Schreibtisch und Regalen eingerichtet und mit für Bürotätigkeiten notwendigem Equipment, etwa einem Computer, ausgestattet sein muss, gilt dies für einen beruflich genutzen Raum nicht. Der kann Teil einer Wohnung oder eines Hauses...
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