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Leiharbeiter

Verpflegungsmehraufwand kann geltend gemacht werden

Veröffentlicht am
Leiharbeiter werden typischerweise an verschiedenen Orten eingesetzt und verfügen nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. Damit, so der Bundesfinanzhof, könne grundsätzlich Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 1 und 2 EStG). Nicht geklärt hat der BFH jedoch, ob ein Leiharbeitnehmer, der seinem Entleiher über einen längeren Zeitraum oder auf Dauer überlassen wird, über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt. Im verhandelten Fall waren die Einsätze kurzfristiger Natur und wurden für verschiedene Kunden geleistet (BFH, Az.: VI R 35/08).
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