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Der Bauvertrag

Klauseln der Auftragnehmer

Insbesondere im Privatgartenbereich gelingt es GaLaBau-Unternehmern immer häufiger, eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) durchzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch diese Bedingungen der Überprüfung anhand der §§ 305 ff BGB unterliegen. Wie auch bei den Klauseln der Auftraggeber sind solche Klauseln der Auftragnehmer unwirksam, wenn diese den Kunden unangemessen benachteiligen.

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Aktuelle Tipps geben die  DEGA-BaurechtsexpertenAndré Bußmann und Klaus Feckler
Aktuelle Tipps geben die DEGA-BaurechtsexpertenAndré Bußmann und Klaus FecklerAndré Bußmann; Klaus Feckler
Zu berücksichtigen ist hierbei, dass es sich bei zahlreichen Kunden um Privatleute, also Verbraucher handelt. Der Verbraucherschutz ist im Rahmen des BGB stark ausgeprägt, sodass bei der Verwendung eigener Vertragsbedingungen hierauf ein besonderes Augenmerk gerichtet werden sollte. Vereinbarung der Geschäftsbedingungen Probleme beginnen bereits dort, wo Unternehmen gegenüber Verbrauchern die AGBs einführen wollen. Hintergrund ist, dass die wirksame Einbeziehung gemäß § 305 Abs. 2 BGB nicht nur voraussetzt, dass die andere Vertragspartei mit der Geltung dieser Bedingungen einverstanden ist. Der Vertragspartner muss zudem auf die Einbeziehung derselben hingewiesen werden. Weiterhin – und dies wird häufig versäumt – muss ihm die Möglichkeit...
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