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Steuern

Spekulationsfrist wurde rückwirkend verlängert

Veröffentlicht am
In Deutschland unterliegen auch Gewinne aus den privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb der Spekulationsfrist der Einkommensteuer. Obwohl umgangssprachlich von einer Spekulationssteuer gesprochen wird, handelt es sich nicht um eine eigenständige Steuerart, sondern um die Einkommensteuer, die für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften zu entrichten ist. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte am 7. Juli 2010 gefordert, die Veräußerungsfrist bei Spekulationsgeschäften von zwei auf zehn Jahre zu verlängern – rückwirkend (Az.: 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05). Das Bundesfinanzministerium regelt nun die Umsetzung des Beschlusses in einer Verwaltungsanweisung, die für alle noch offenen Fälle gilt. Sie gliedert sich in I....
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