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Umzugskosten

Ab 2011 höhere Erstattungen möglich

Veröffentlicht am
Muss ein Arbeitnehmer beruflich veranlasst umziehen, können die entstehenden Kosten vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden – unabhängig vom Einkommen des Steuerpflichtigen. Ab 1. Januar 2011 gelten nun gemäß §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) folgende höhere Sätze: Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs 1 612 €. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs 1 279 €, für Ledige bei 640 €. BMF, Schreiben vom 30.12. 2010, IV C 5 – S 2353/08/10007, 2010/1016750.
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