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Bauzeitverzögerungen

Entschädigungsansprüche realisieren

Die Abgrenzung zwischen Schadensersatzansprüchen des Auftragnehmers wegen Bauzeitverzögerungen und Entschädigungsansprüchen sind außer für spezialisierte Juristen kaum nachvollziehbar und verständlich. Weil es jedoch stark praxisrelevant ist, bemühen wir uns, die wesentlichen Gesichtspunkte, welche für die Realisierbarkeit von Ansprüchen zu beachten sind, möglichst einfach darzustellen.

Veröffentlicht am
Kann der Auftragnehmer aufgrund der Bauzeitverzögerung ein anderes, lukratives Bauvorhaben nicht ausführen, so erhält er hierfür im Wege des Entschädigungsanspruchs keine Kompensation.
Kann der Auftragnehmer aufgrund der Bauzeitverzögerung ein anderes, lukratives Bauvorhaben nicht ausführen, so erhält er hierfür im Wege des Entschädigungsanspruchs keine Kompensation.Misselich
Folgendes hatten wir zu diesem Thema in DEGA GALABAU 12/2011 dargestellt: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den aus § 642 BGB hergeleiteten Entschädigungsanspruch des Auftragnehmers deshalb entdeckt, weil er den Vorunternehmer nicht als Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers ansehen wollte und der Auftragnehmer bei fehlendem eigenen Verschulden des Auftraggebers dann häufig keine Schadensersatzansprüche wegen Bauzeitverzögerungen geltend machen kann. Um den geschädigten Auftragnehmer nicht leer ausgehen zu lassen, gibt es seit der zu Grunde liegenden Leitentscheidung des BGH von 1999 nun den Entschädigungsanspruch, der mittlerweile auch im § 6 Abs. 6 VOB/B Einzug gehalten hat. Die betreffende Vorschrift dürfte vielerorts nicht bekannt sein....
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