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Elternzeitverlängerung

Interessen­abwägung erforderlich

Veröffentlicht am
Der Arbeitgeber muss zwar einer gewünschten Verlängerung der Elternzeit zustimmen (§ 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG), dabei allerdings zwischen seinen und den Inte-ressen des Arbeitnehmers abwägen und den Entschluss nach „billigem Ermessen“ treffen. Das Bundesarbeitsgericht gab damit dem in erster Instanz in gleichem Sinne geurteilten Arbeitsgericht recht und widersprach gleichzeitig dem baden-württembergischen Landesarbeitsgericht in Freiburg. Die klagende fünffache Mutter hatte aus gesundheitlichen Gründen ihren Arbeitgeber erfolglos um die Verlängerung ihrer Elternzeit um ein weiteres Jahr gebeten, was ihr verweigert wurde. Nachdem die Arbeitnehmerin dennoch ihre Arbeit nicht wiederaufnahm, erhielt sie eine Abmahnung wegen...
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