Mangelbeseitigung
Aufwand unverhältnismäßig?
Ein Auftragnehmer ist zur Beseitigung eines von ihm zu verantwortenden Mangels verpflichtet. In aller
Regel bleibt ihm nichts anderes übrig, als das Notwendige tatsächlich durchzuführen, wenn er nicht eine Klage des Auftraggebers riskieren will. Allerdings sieht das BGB in § 635 Abs. 3 eine Möglichkeit vor, wie der Auftragnehmer auch bei einem berechtigterweise gerügten Mangel an dessen Beseitigung vorbeikommt.
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