STREITFALL HAUSHALTSNAHE HANDWERKERLEISTUNGEN
Darf der Arbeitsanteil geschätzt werden?
Für Aufwendungen für sogenannte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen dürfen jährlich 20 000 € steuerlich geltend gemacht werden. Davon 20 %, also bis zu 4 000 e, können direkt von der zu entrichtenden Einkommensteuer abgezogen werden. Bei Handwerkerleistungen dürfen die 20 % jedoch nur von maximal 6 000 € errechnet werden; der unmittelbar die Steuerschuld reduzierende Betrag beläuft sich also in diesem Fall auf 1 200 € im Jahr (§ 35a Abs. 2 und 3 EStG).
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Voraussetzung für die Anerkennung sind zwei Punkte: Es muss eine Rechnung vorliegen und die Zahlung muss zwingend auf das Konto des Beschäftigten, Dienstleisters oder Handwerkers erfolgt sein. Der Anteil von Arbeitsleistung und Material sowie Fahrtkosten ist auf der Rechnung auszuweisen; eine prozentuale Aufteilungist zulässig. Kann der Anteil der reinen Arbeitskosten nicht anhand der Rechnung ermittelt werden, darf er nicht geschätzt werden - auf diesem Standpunkt steht zumindest die Finanzbehörde im neu überarbeiteten BMF-Schreiben vom 9.11.2016 (BStBl 2016 I S. 1213, RZ 10).
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