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„Hilfsweise" Kündigung

Eine Terminfrage

Aktuelle Tipps gibt DEGA-Rechts- und Steuerexpertin Gina Bronner-Martin.
Veröffentlicht am
Bei einer fristlose Kündigung ist man als Arbeitgeber unsicher, ob die Entlassung wegen schwerwiegender Gründe unter Umständen angefochten werden kann. Dass der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht klagen wird, gilt als relativ sicher, somit will man im Unternehmen keinen Fehler machen. Die Lösung liegt auf der Hand: Die Kündigung erfolgt mit sofortiger Wirkung, jedoch mit dem Nachsatz „hilfsweise zum nächstmöglichen Termin". Damit ist die Stichtagsfrage elegant ans Gericht abgegeben; es muss bei einer Nichtwirksamkeit der fristlosen keine fristgerechte nachgeschoben werden. Die Frage, ob die „Hilfsformel" die Kündigung hinsichtlich des Termins als nicht hinreichend bestimmt gelten lässt, hat das Bundesarbeitsgericht nun letztinstanzlich...
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