Steuerrechtlicher Grundsatz
Fremdvergleich gilt nur für Angehörige
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Den steuerrechtlichen Grundsatz des Fremdvergleichs kennen alle Unternehmer, die einen Familienbetrieb führen oder Verwandte beschäftigen. Er besagt, dass die steuerliche Anerkennung von Arbeitsverträgen mit Angehörigen nur dann erfolgt, wenn sie den Vergleich mit fremden Dritten standhalten. Bislang ging man davon aus, dass dies auch dann gilt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine nichteheliche Lebensgemeinschaft führen. Das niedersächsische Finanzgericht stellte nun klar, dass dem nicht so ist. Keine Ehe, keine Verwandtschaft – so einfach könnte das Urteil interpretiert werden. Das sogenannte Näheverhältnis spielt damit keine Rolle, auch dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis erkennbar anders ausgestaltet ist, als wären die...
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