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Baustrom, Bauwasser etc.

Umlage oft nicht zulässig!

Veröffentlicht am
Katrin Fischer Katrin Fischer
Mit Urteil vom 10. Juni 1999 (Az. VII ZR 365/98) hatte der Bundesgerichtshof eine Vertragsklausel des Auftraggebers, wonach die Verbrauchskosten für Bauwasser mit 1,2 % des Endbetrags von der Schlussrechnung abgezogen werden sollten, mit der Begründung für wirksam erachtet, es handele sich um eine Abrede über die Vergütung für eine selbstständige Leistung des Bestellers (= Auftraggebers), die nicht der Kontrolle der Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unterliegt. Auch nach dem diesem Urteil bedeutet dies nicht, dass der Auftraggeber bei einer solchen Klausel automatisch einen entsprechenden pauschalen Abzug (für Baustrom, Bauwasser, Toiletten etc.) machen darf. Der BGH hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich...
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