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Arbeit und Personal

Keine grundlose Streichung freiwilliger Zulagen

Veröffentlicht am
In vielen Arbeitsverträgen sind sie als leicht zu überlesender Nebenaspekt zur Vergütung zu finden: Freiwilligkeitsklauseln, durch die regelmäßige Entgeltleistungen – meist neben dem Grundgehalt gewährte Zulagen – zum reinen Versprechen ohne jeden Rechtsanspruch werden. Dieses Vorgehen ist jedoch laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts unwirksam, da sie Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Das Entscheidende für die betriebliche Praxis an diesem Richterspruch ist, dass es sich im verhandelten Fall nicht um Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, sondern um monatliche Leistungen handelte. Stellt ein Arbeitgeber die vertraglich als freiwillige Zulagen deklarierte Zahlungen grundlos und ohne weitere Erklärung ein, verstößt diese...
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