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Neues Bauvertragsrecht

Geänderte Abnahmeregelungen sind im Sinne der Auftragnehmer

Während wir uns in der letzten DEGA-Ausgabe mit den Änderungsanordnungen nach Vertragsschluss befasst haben, begeben wir uns nun an das Ende der Bauphase. Dort sollte stets die Abnahme stehen – mit allen Konsequenzen. Das neue Bauvertragsrecht enthält auch hier Änderungen.
Veröffentlicht am
Korge
Auch nach dem neuen Bauvertragsrecht stellt die Abnahme die Schlussrechnung fällig, lässt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnen und die Beweislast für bei der Abnahme nicht vorbehaltene Mängel auf den Auftraggeber übergehen. Sie überträgt auch die Gefahr von nicht durch den Auftragnehmer verursachten Beschädigungen auf ihn. Das grobe System wurde beibehalten: Ist das Werk vertragsgemäß hergestellt, hat es der Auftraggeber abzunehmen, wobei er die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern kann (§ 640 Abs. 1 BGB). Weiter gilt, dass eine Abnahme angenommen wird, wenn der Unternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist (jetzt: § 640 Abs. 2 BGB)....
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