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Arbeit und Personal

Schwarzarbeit: Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre

Veröffentlicht am
Unternehmer, die Schwarzarbeiter beschäftigen, können sich nicht bereits nach vier Jahren auf Verjährung berufen, sondern müssen noch Jahrzehnte später damit rechnen, Sozialabgaben nachzahlen zu müssen. Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Dortmund hervor (Az.: S 34 R 50/06). Die Richter stellten klar, dass bei Schwarzarbeit immer Vorsatz angenommen werden müsse. Somit verjährte die Tat nicht nach vier, sondern erst nach 30 Jahren. Im verhandelten Fall hatten geringfügig Beschäftigte deutlich mehr Stunden gearbeitet, als vereinbart und zulässig war – damit lag ein Fall von Schwarzarbeit vor. GBM
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