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Lexikon

Die Verwirkung

Veröffentlicht am
Vertrauensschutz zugunsten eines Schuldners kann im Einzelfall stärker wiegen als die juristisch korrekte Rechtsausübung des Gläubigers. Die Verwirkung beruft sich auf § 242 BGB und „bestraft" einen über einen längeren Zeitraum untätig gebliebenen Rechtsinhaber. Irgendwann, so der Hintergrund, sollte der schuldenden Partei die Sicherheit zugestanden werden, dass sie mit der Durchsetzung eines Anspruchs nicht mehr rechnen muss. Beispielsweise kann dies eine Nachforderung oder Rückabwicklung aus einer Mängelrüge sein, eine nicht eingelöste oder verrechnete Gutschrift aus einem Kauf- oder Dienstleistungsvertrag oder auch eine dem Gläubiger zustehende oder zugestandene, jedoch nicht eingeforderte Leistung. Verwirkung vs. Verjährung Die...
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