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Mangelfreie Ausführung

Bedenken dienen dem Auftraggeber

Veröffentlicht am
Wenn der Unternehmer Bedenken an der Art der Bauausführung oder hinsichtlich Anordnungen des Auftraggebers hat, so tut er gut daran, diese Bedenken anzumelden. Nichts anderes regeln § 4 Abs. 1 Nr. 4 und der altbekannte § 4 Abs. 3 VOB/B. Diese Pflicht dient den Interessen des Auftraggebers. Er soll informiert und vor Risiken bewahrt werden, die sich aus der Planung, seinen Anordnungen, Vorunternehmerleistungen oder vorgeschriebenen oder vom Auftraggeber gelieferten Produkten ergeben könnten. Natürlich darf der Auftraggeber auf den damit einhergehenden Schutz verzichten, wenn nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 11 U 47/14 nochmals klargestellt,...
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