Arbeit und Personal
Rückzahlung von Fortbildungskosten
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Nicht immer sind Klauseln, nach denen vom Arbeitgeber übernommene Fortbildungskosten bei Ausscheiden vor einem bestimmten festgelegten Stichtag zurückzuzahlen sind, unzulässig. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass eine anteilige Rückvergütung bei vorzeitiger Kündigung durch den Arbeitnehmer gefordert werden kann. Im verhandelten Fall waren drei Jahre Vertragslaufzeit nach Abschluss der Fortbildung vereinbart, der Mitarbeiter kündigte jedoch bereits nach zwei Jahren. GBM
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