Terrassenplatten am Hang abgekippt
Pflicht zur ordnungsgemäßen Gründung ist keine „Gewährleistung für die Bodenverhältnisse"
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Bei vielen Bauunternehmern kursiert der Gedanke, dass der Auftraggeber das „Baugrundrisiko" trägt. Die Rechtsprechung sieht im Baugrund einen vom Auftraggeber gelieferten Stoff im Sinne des § 645 Abs.1 BGB und des § 4 Abs. 3 sowie § 13 Abs. 3 VOB/B. Dies hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 28. Januar 2016 (Az.: I ZR 60/14) klargestellt: Der Baugrund wird vom Auftraggeber gestellt, weshalb dieser die Folgen von unerkennbaren Problemen im Zusammenhang mit dem Baugrund zu tragen hat. Diese prinzipielle Feststellung verwirrt aber offenbar einige Bauunternehmer und treibt bisweilen seltsame Blüten: Das OLG Nürnberg hatte in einem Beschluss vom 3. Juli 2017 – 13 U 35/17 über einen Fall zu entscheiden, in dem die...
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