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Finanzamt darf Umsatz und Gewinn schätzen

Veröffentlicht am
Aktuelle Tipps gibt DEGA-
Rechts- und Steuerexpertin
Gina Bronner-Martin
gina@gbm-info.de GBM
Wenn ein Steuerpflichtiger über größere private Finanzmittel zu verfügen scheint, als es der Betrieb, eine weitere Tätigkeit oder eine andere Quelle hergeben, oder wenn eine Einlage in das Betriebsvermögen nicht zuzuordnen ist, hilft auch eine formell ordnungsgemäße Buchführung nicht weiter – das Finanzamt wird hellhörig und beginnt nachzufragen. Spätestens jetzt sollte man möglichst dem Steuerprüfer, spätestens aber dem Beamten der Steuerfahndung überzeugende Erklärungen anbieten können. Mit viel Glück und bei überschaubaren Beträgen kann der erste – und hoffentlich einzige – Schritt des Finanzamts eine Schätzung sein. Und die ist zulässig, wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte (Az.: 2 K 2160/17). Die Bargeldverkehrsrechnung...
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