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Vorschrift und Realität

Keine Tricks bei der Abrechnung von Abböschungen

Veröffentlicht am
Korge
Bei der Abrechnung von Tief- und Erdbauarbeiten wird gerne getrickst, weil sich die Leistungen häufig nachträglich nicht mehr überprüfen und aufmessen lassen. Wenn keine rechtzeitige gemeinsame Feststellung des Zustandes der Arbeiten (§ 14 Abs. 2 Satz 2 VOB/B) stattgefunden hat und auch die vertraglichen Vereinbarungen keine eindeutigen Regelungen (beispielsweise über den Nachweis des angelieferten/abgefahrenen Erdmaterials nach Wiegescheinen) enthalten, bieten sich für den Bauunternehmer Chancen, „seine Ertragssituation zu optimieren", aber auch Risiken. Ein aufgrund der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof vom Mai 2019 erst kürzlich veröffentlichtes Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken (vom 19....
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