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Versäumnis bei Einsprüchen

Wenn der Steuerberater versagt, haftet der Mandant

Veröffentlicht am
Nach einer Betriebsprüfung hatte das Finanzamt unter anderem geänderte Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide sowie geänderte Gewerbesteuermessbescheide für zwei Jahre erlassen. Der Steuerberater des Steuerpflichtigen legte daraufhin Einspruch ein, jedoch nur gegen die Einkommensteuerbescheide und die Gewerbesteuermessbescheide. Den gegen die Umsatzsteuerbescheide hatte er vergessen. Nachdem das Finanzamt entsprechend reagierte, fiel das Versäumnis auf und der Steuerberater versuchte, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (siehe Lexikon rechts) zu erreichen, und legte – nach Fristablauf – auch Einspruch gegen die Umsatzsteuerbescheide ein. Das Finanzamt lehnte den Wiedereinsetzungsantrag ebenso ab wie den nachgereichten...
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