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Bürodienstleistungen

Verdacht auf Scheinselbstständigkeit

Für kleinere Betriebe sind Subunternehmer und selbstständige Dienstleister die Lösung, wenn eine Einstellung aus Kostengründen vermieden werden soll oder weil dauerhaft und regelmäßig nicht genug Arbeit zu erledigen ist. Auch gegen Teilzeit mag im Einzelfall einiges sprechen. Weil ihr die Problematik aus mehreren Jahren Berufserfahrung bekannt war, hatte eine Lohnbuchhalterin ein Gewerbe angemeldet und für verschiedene Auftraggeber deren Lohn- und Finanzbuchhaltung auf selbstständiger Basis erledigt.
Veröffentlicht am
GBM
Die Geschäfte liefen gut – und riefen prompt die Prüfer der Rentenversicherung auf den Plan. Scheinselbstständigkeit!, lautete deren Verdacht, die sie mittels verschiedener Beweise und Indizien zu belegen versuchten. Das Sozialgericht Dortmund gab ihnen recht. Indiz: Pauschalvergütung Geklagt hatte das Unternehmen, für das die Betroffene seit 2008 monatlich 35 h für zuletzt pauschal 2.000Euro als Lohnbuchhalterin tätig gewesen war. Die Leistungen erbrachte sie persönlich in den Betriebsräumen der Klägerin, wofür sie deren Computer und Software sowie weitere Arbeitsmittel nutzte und mit den Arbeitnehmern kollegial zusammenarbeitete. An Arbeitszeiten war sie nicht gebunden. Auch der letzte Punkt, der für eine selbstständige Ausübung der...
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