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i.V. oder i.A.? (Teil 1)

Schon unsere Baurechtsanwälte haben in DEGA 5/2021, S. 73, über die Fallstricke bei „i A." berichtet. Im Geschäftsleben ist das Einschaltung von Vertretern zur Unterzeichnung von Verträgen oder sonstigen Erklärungen fast unumgänglich. Nicht immer und für jede Willenserklärung steht der Geschäftsführer oder Inhaber zur Verfügung, um eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Dafür werden Vollmachten erteilt, die klaren Abstufungen folgen. Wichtig ist, dass diese Vollmachten deutlich gekennzeichnet und unter Umständen belegt werden, damit die Vertretung und damit der Vertrag wirksam ist.
Veröffentlicht am
Supagrit Ninkaesorn/Shutterstock.com
Vor allem der Grundsatz der Offenkundigkeit stellt dabei einen wichtigen Aspekt dar. Der Geschäftspartner will und muss genau wissen, wer für wen handelt und in welchem Umfang ihm diese Handlung zugestanden wird. Die Abstufung der Bevollmächtigungsmöglichkeiten folgt im Groben zwei Stufen mit jeweils zwei weiteren Unterteilungen: Ist ein Eintrag im Handelsregister erfolgt, handelt der Bevollmächtigte als Geschäftsführer oder Vorstand einer Gesellschaft eben für diese Gesellschaft. Ist ein entsprechender Eintrag vorhanden, kann er auch von §181 BGB – dem sogenannten Selbstkontrahierungsverbot – befreit sein und damit Geschäfte mit sich selbst abschließen. ist der Bevollmächtigte als Prokurist eingesetzt. Auch er hat umfassende Rechte, aber...
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