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Einheitspreisverträge

Müssen Mehrmengen angekündigt werden?

Bei Einheitspreisverträgen liegt es in der Natur der Sache, dass die Mengenangaben in dem auftraggeberseits vorgegebenen Leistungsverzeichnis (LV) nur überschlägig ermittelt worden sind. Abhängig von der Qualität der Planung (oder des Planers!) kann es im Rahmen der Ausführung zu erheblichen Abweichungen von diesen Mengen kommen. Bei Vereinbarung der VOB/B werden die Auswirkungen auf die Höhe des Einheitspreises ab einer Über- oder Unterschreitung von 10 % des veranschlagten Mengenansatzes in § 2 Abs. 3 geregelt, wobei die dort vorgesehene Anpassung des Preises nur „auf Verlangen“ erfolgt
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Aktuelle Tipps geben die DEGA-Baurechtsexperten André und Sandra Bußmann sowie Klaus Feckler. 
Aktuelle Tipps geben die DEGA-Baurechtsexperten André und Sandra Bußmann sowie Klaus Feckler.  privat
Gerade bei umfangreichen Arbeiten, beispielsweise bei einem Bodenaustausch, kommt es auch ohne Änderungen des Vertrags-Solls gegenüber den Angaben im LV immer wieder zu erheblichen Massenmehrungen, denn die Verhältnisse im Untergrund lassen sich häufig nicht oder nur mit relativ hohem Aufwand vorab eindeutig ermitteln. Der Streit zwischen Auftraggeber und Bauunternehmer entzündet sich dann nicht (nur) an der Höhe des gegebenenfalls anzupassenden Einheitspreises, sondern an der folgenden Erhöhung des Gesamtpreises für diese Positionen und dann den Gesamtauftrag. Keine Pflicht des Auftragnehmers Häufig vertreten Auftraggeber dann die Auffassung, der Auftragnehmer sei dazu verpflichtet (gewesen), auf eine derartige Massenmehrung schon bei...
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