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Schäden durch Steinschlag

Vorsicht beim Mähen!

Wo gehobelt wird, da fallen Späne; wo gemäht wird, da fliegen Steine. So könnte man meinen, wenn man sieht, wie oft sich die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren mit Schäden durch derartige Luftgeschosse beschäftigt hat. Die Anforderungen, die dort an die Sicherungs- und Schutzvorkehrungen gestellt werden, sind erheblich. Zwar heißt es hierzu regelmäßig, dass nur das getan werden muss, was unter Berücksichtigung des Gefahrenpotenzials mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Dies stellt im Einzelfall aber durchaus erhebliche Anforderungen an das ausführende Personal.
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Aktuelle Tipps geben die DEGA-Baurechtsexperten André und Sandra Bußmann sowie Klaus Feckler. 
Aktuelle Tipps geben die DEGA-Baurechtsexperten André und Sandra Bußmann sowie Klaus Feckler.  privat
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seinem Urteil vom 31. August 2021 (26 U 4/21) entschieden, dass der Grünpfleger bei Mäharbeiten im Abstand von 2 bis 3 m zu einem wartenden Bus den Busfahrer auf seine Absicht zu mähen hätte hinweisen müssen. Weil er dies nicht getan hat und der Busfahrer deshalb den Bus nicht vorübergehend an einer anderen Stelle abstellen oder das Risiko eines Steinschlags bewusst eingehen konnte, musste der – ansonsten völlig korrekt handelnde – Gärtner, dessen Aufsitzmäher über sämtliche Sicherungseinrichtungen verfügte, für den Steinschlag am Bus eintreten. Man fragt sich, wie der Busfahrer auf eine solche Anfrage tatsächlich reagiert hätte. Sicherheitsvorkehrungen waren möglich Nach dem Bundesgerichtshof...
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