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Arbeit und Personal

Der Betriebsübergang und die Arbeitsverhältnisse

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Aktuelle Tipps gibt DEGA-Rechts- und Steuerexpertin ­Gina Bronner-Martin
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Kauf bricht Miete nicht“, heißt es bei Immobilien. Ähnlich knapp und richtig kann man das für Arbeitsverhältnisse auf den Punkt bringen. Geht ein Betrieb oder ein Bereich davon auf einen anderen Eigentümer über, sind die Mitarbeiter sicher mittelbar davon betroffen, doch los sind sie ihre Jobs deshalb nicht zwangsläufig. Grundsätzlich muss der Rechtsnachfolger eines Unternehmens in die Arbeitsverträge eintreten, Kündigungen sind nur in Ausnahmefällen möglich, dann nämlich, wenn ganz oder teilweise stillgelegt wird. Bestätigt wird diese Rechtsauffassung in immer wieder neuen Urteilen, zuletzt durch das des Arbeitsgerichts Mönchengladbach. Dessen Richter stellten fest, dass Kündigungen im engen Zusammenhang mit einer...
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