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Verträge mit Privatkunden

Die Zeit verrinnt so schnell …

Man kann im GaLaBau pauschal festhalten, dass die Regelungen zum Verbraucherbauvertrag (§§ 650i ff BGB) regelmäßig keine Anwendung finden werden. Das bedeutet, dass Bauleistungen gegenüber einem Verbraucher dem normalen Bauvertragsrecht unterfallen, was dem Unternehmer Vorteile bringt. So kann er zum Beispiel seine Vergütung nach § 650f BGB absichern lassen. Insofern kann er nach Abschluss eines Bauvertrags von einem Verbraucher eine Sicherheit verlangen für die noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich Nebenforderungen, die mit 10 % des zu sichernden Vergütungsanspruchs angesetzt werden können.
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Aktuelle Tipps geben die DEGA-Baurechtsexperten André und Sandra Bußmann sowie Klaus Feckler. 
Aktuelle Tipps geben die DEGA-Baurechtsexperten André und Sandra Bußmann sowie Klaus Feckler.  privat
Es ist dabei weder erforderlich, dass Leistungen erbracht wurden, noch, dass Abrechnungen erstellt oder gar fällig sind. Ausschlaggebend ist, dass dem Unternehmer Leistungen übertragen wurden, für die er nach Ausführung eine Vergütung verlangen kann und dass diese noch nicht oder nicht vollständig gezahlt ist. Es ist dafür zu sorgen, dass der Auftraggeber, insbesondere dann, wenn er ein Verbraucher ist, die Höhe der verlangten Sicherheit nachvollziehen kann. Frist zu setzen ist wichtig Wichtig ist auch, eine angemessene Frist zu setzen, in der die Sicherheit zu stellen sein soll. Wird sie in dieser Frist dann nicht übermittelt, kann der Unternehmer nach seiner Wahl entweder die (weiteren) Arbeiten bis zum Eingang der Sicherheit einstellen...
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