Insolvenzgeld und -umlage
Lexikon
Insolvenzgeld steht Beschäftigten zu, deren Arbeitsentgelt aufgrund der Insolvenz ihres Arbeitgebers nur noch teilweise oder gar nicht mehr bezahlt wird. Beantragt wird es bei der Agentur für Arbeit.
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Die Voraussetzungen sind: Das Arbeitsverhältnis – sozialversicherungspflichtig oder geringfügig – muss im Inland bestehen. Die Insolvenz muss eröffnet worden sein oder mangels Masse abgewiesen oder der Betrieb vollständig eingestellt und damit keine Insolvenz möglich sein – wiederum mangels Masse. Der Antragsteller hat drei Monate vor der Insolvenz entweder gar keine Entlohnung oder diese nicht in voller Höhe erhalten. Insolvenzgeld ersetzt das für die letzten drei Monate vor der Insolvenz fällige Arbeitsentgelt. Wissen die Beschäftigten nichts von der Insolvenz ihres Arbeitgebers, besteht der Anspruch für die dem Tag der Kenntnis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses. Die Höhe des Insolvenzgeldes entspricht dem...
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