Arbeit und Personal
Kündigung „i.A.“ ist unwirksam
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Kündigungen müssen die Originalunterschrift des Inhabers oder eines offiziell Vertretungsberechtigten tragen, um wirksam zu sein. Keine Zweifel bestehen bei Prokuristen, deren Unterschrift den Zusatz „ppa“ trägt, und dadurch die im Handelsregister eingetragene Generalvollmacht ausweist. „i.V.“ macht eine entsprechende Vollmacht deutlich, die allerdings ausdrücklich erteilt worden sein muss. Eine Unterschrift, die mit „i.A.“ versehen ist, drückt nur aus, dass der Unterzeichner einen Auftrag zur Erstellung eines Schreibens erteilt bekam – aber weder eine Vollmacht hat noch rechtswirksame Geschäfte abschließen kann. Eine mit „i.A.“ erstellte Kündigung genügt nicht dem Schriftformerfordernis des...
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