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Erneuerbare Energien

Kein Vorsteuerabzug für Stromspeicher

Das Finanzgericht Baden- Württemberg hat ein praxis- relevantes Urteil für Photovoltaikanlagenbetreiber gefällt, die einen Stromspeicher betreiben wollen. Das Finanzamt hatte den Vorsteuerabzug für das Speichersystem abgelehnt und begründet, dass dieses nachträglich angeschafft worden sei. Außerdem diene es der privaten Stromversorgung und könnte daher nicht dem Unternehmen, das notgedrungen und ausschließlich dafür gegründet worden war, um die PANDEMIE Photovoltaikanlage betreiben und Strom einspeisen zu dürfen, zugeordnet werden.
Veröffentlicht am
Nur bei gleichzeitiger Anschaffung von Photovoltaikanlage und Stromspeicher käme unter Umständen ein Vorsteuerabzug in Betracht. Das Finanzgericht schloss sich dieser Auffassung weitgehend an. Da die Gesellschafter kein Entgelt für die Nutzung des Speichers an die GbR bezahlen würden, sei von einer privaten Nutzung auszugehen und nicht von einer Verwendung der Anlage zur Erzielung von – dann natürlich steuerpflichtigen – Einnahmen. Nicht relevant fand das Gericht, ob die Batterie gemeinsam mit der Photovoltaikanlage ange- schafft und in Betrieb genommen werde oder unabhängig voneinander (FG Baden-Württemberg, Az.: 12 K 418/18).
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