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Arbeit und Personal

Keine Kündigung per SMS

Veröffentlicht am
Immer wieder haben sich die Arbeitsgerichte mit der Wirksamkeit von Kündigungen zu befassen, und das, obwohl die entsprechenden Gesetze eindeutig abgefasst sind. Grundsätzlich gilt das Schriftformerfordernis. Das bedeutet, dass die Kündigung auf Papier zu erfolgen hat, die elektronische Form genügt nicht. Vor allem die Entlassung per SMS fanden die Richter des Landesarbeitsgerichts Hamm für nicht akzeptabel und erklärten sie für unwirksam (LAG Hamm, Az.: 10 Sa 512/2007). Gleichzeitig klärten sie, dass auch ein Auflösungsvertrag per wechselseitiger SMS nicht form- und damit rechtswirksam geschlossen werden kann. Als zweites Erfordernis gilt die Unterschrift des Geschäftsführers, Inhabers oder Gesellschafters, Prokuristen (dieser zeichnet...
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