Allgemeiner Grundsatz
Gesellschafter kann vom Stimmrecht ausgeschlossen werden
Interessenskollisionen sorgen im unternehmerischen Kontext nicht selten für betriebsinterne Konflikte bis hin zu Schadensersatzklagen oder gar strafrechtlichen Konsequenzen.
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Wird einem Gesellschafter ein der Gesellschaft zuwiderhandelndes Verhalten vorgeworfen, hat er zwar das Recht, sich zu verteidigen und Einfluss auf die Gesellschaftsversammlung zu nehmen, jedoch kann er rechtswir ksam von Abstimmungen, die seine Person beziehungsweise sein gerügtes Verhalten betreffen, ausgeschlossen werden. Damit wird ihm zwar das schärfste Schwert, sein Stimmrecht, genommen, doch auch im Gesellschaftsrecht gilt: „Nemo iudex in sua causa.“ (Niemand sei Richter in eigener Sache.) Während in solchen Fällen im GmbH- oder AG-Gesetz diesbezüglich klare gesetzliche Regelungen zu finden sind, trifft das im Personengesellschaftsrecht nicht zu. Da der Gesetzgeber jedoch nicht gewollt haben kann, dass was dort gilt, nicht auch...
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