Widerrufsbelehrung
Kein Schwein ruft mich an (wenn ich die Nummer nicht verrate)!
Wir müssen uns dringend noch einmal über Verbraucher unterhalten. Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer besonders schutzbedürftig ist. Deswegen hat er in einem Verbraucherbauvertrag für den Verbraucher ein Widerrufsrecht vorgesehen.
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Bei einem unüberlegten Abschluss kann sich der Verbraucher dann schnell und relativ sanktionslos aus den Fesseln lösen. Nun haben wir an dieser Stelle schon einmal darüber informiert, dass der Landschaftsgärtner eigentlich keine Verbraucherbauverträge abschließt, sodass man der Meinung sein könnte, man wäre von dieser Problematik befreit. Weit gefehlt! Der Verbraucherbauvertrag ist nur eine besondere Ausgestaltung für den Hochbau, der zunächst von den zentral geregelten Verbrauchervorschriften zum Widerruf ausgenommen war. Der Landschaftsbau genoss solche Privilegien von vornherein nicht. Hier gilt, dass bei sogenannten außerhalb der Geschäftsräume geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht – unabhängig von der Einordnung des...