Dienst- und Handwerkerleistungen
Keine Widerrufsbelehrung - keine Kohle!
So einfach ist es leider, wie die Rechtsprechung, selbst auf höchster Ebene, beweist.
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Ich muss zugeben: Mein Garten sieht im Jahresverlauf oft aus wie Kraut und Rüben. Die Lust der Kinder, den Rasen zu mähen, schwindet mit der Zunahme der Temperatur (und dem Alter der Kinder), die Beete sind aufgrund der zahlreichen Wildblumen äußerst insektenfreundlich, und auch die Terrasse hat schon bessere Zeiten gesehen. So manch frustrierter Verbraucher, der vor der gleichen Situation steht, lässt dann gerne einmal den einen oder anderen Euro springen und beauftragt den Landschaftsgärtner seines Vertrauens mit einer Neuerstellung. So war es auch im Fall des Landgerichts Frankenthal, welcher mit Urteil vom 15. April 2025 (8 O 214/24) beschieden wurde. Der dortige Verbraucher wollte seinen verwilderten Garten überarbeiten lassen,...