Arbeit und Personal
Nachweis von Überstunden
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Private Aufzeichnungen sind zum Nachweis von Überstunden nicht ausreichend. Das stellte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil fest (Az.: 6Sa 337/08). Wurde die geleistete Mehrarbeit nicht objektiv nachweisbar erbracht – etwa mittels elektronischer Zeiterfassung oder aber durch die Bestätigung und Abzeichnung von Stundenbelegen durch autorisierte Kollegen oder Vorgesetzte –, muss keine Anerkennung durch den Arbeitgeber erfolgen. Kann der Mitarbeiter nicht belegen, dass der Chef von den Überstunden gewusst und diese auch gebilligt hat, muss keine Abgeltung in Form von Freizeit oder Arbeitsentgelt erfolgen.
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