Arbeit und Personal
Tätlichkeit ist Kündigungsgrund
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Eine Tätlichkeit unter Arbeitskollegen ist grundsätzlich ein wichtiger Grund, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen – auch wenn sie im privaten Umfeld und aus rein privaten Motiven heraus erfolgt. Körperlich ausgetragene Auseinandersetzungen haben nicht unwesentliche Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis und das Betriebsklima. Liegt zudem aufgrund der Schlägerei eine Arbeitsunfähigkeit vor, ist der Betriebsablauf gestört, zudem hat der Arbeitgeber Kosten aus der zu leistenden Lohnfortzahlung (LAG Schleswig-Holstein, Az.: 5 Sa 313/08).
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