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Steuern

BFH prüft haushaltsnahe Dienstleistungen

Veröffentlicht am
Die steuerliche Absetzbarkeit haushaltsnaher Dienstleistungen soll Anreiz dafür sein, derartige Beschäftigungsverhältnisse anzumelden und so aus der Illegalität zu holen. Maßgeblich hierfür ist § 35a EStG. Fällt in einem Jahr jedoch keine Einkommensteuer an, läuft diese Regelung ins Leere, der Steuervorteil verpufft. Ob eine Übertragbarkeit der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen – auch Pflegeleistungen – in vergangene oder künftige Steuerzahlungszeiträume möglich sein muss, soll nun der Bundesfinanzhof klären. Eine entsprechende Klage wurde eingereicht und unter dem Aktenzeichen VI R 44/08 geführt.
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