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Arbeit und Personal

Berufliche Nutzung nur mit Erlaubnis

Veröffentlicht am
Zu Wohnzwecken vermietete Räume dürfen grundsätzlich nicht – auch nicht nur teilweise – gewerblich genutzt werden. Will ein Mieter seine Wohnung etwa zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit nutzen, muss er vorher die Erlaubnis des Vermieters einholen. Wird die Zustimmung verweigert, müssen separate Gewerbe- oder Büroräume beschafft werden (Bundesgerichtshof, Az.: VIII zR 165/08).
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