Verweigerungsrecht
Betriebsprüfer dürfen nicht alles einsehen
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Betriebsprüfer würden gern alles sehen – dürfen es aber nicht. Lediglich die Unterlagen, die der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegen, müssen im Rahmen einer Prüfung zugänglich gemacht werden. Auf die Einsicht in zusätzliche Aufzeichnungen besteht kein Anspruch. Im vor dem Bundesfinanzhof verhandelten Fall ging es um eine Freiberuflersozietät, die eine Einnahmen-Überschussrechnung für steuerliche Zwecke, für interne jedoch eine Bilanz erstellt hatte. Auf diese wollte der Prüfer zugreifen, was ihm jedoch verweigert wurde. Zu Recht, wie die Richter betonten (BFH, Az.: VIII R 80/06).
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