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Einzelunternehmer und BGB-Gesellschaft

Wahlfreiheit bei der Gewinnermittlung

Veröffentlicht am
Wer als Einzelunternehmer oder BGB-Gesellschaft ein Gewerbe anmeldet und nicht buchführungs- und Bilanzierungspflichtig ist, hat die Wahl, den Gewinn durch betriebsvermögensvergleichs- oder Einnahme-Überschuss-Rechnung zu ermitteln oder eine Bilanz zu erstellen. Diese Entscheidung muss noch nicht bei der Einrichtung der Buchführung und der Aufstellung der Eröffnungsbilanz getroffen werden, sondern erst zum Tag der Erstellung des Jahresabschlusses. Diese Entscheidung des BFH (Az.: IV R 57/07) dürfte nicht nur bei Unternehmern, sondern auch bei deren Steuerberatern große Erleichterung hervorrufen, denn eine Bilanzierung ist für den Mandanten wesentlich teurer, weil sie für den Berater deutlich arbeitsintensiver ist. Zur Wahl steht neben der...
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