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Ausgleichsabgabe

Keine Befreiung für Gesellschafter

Veröffentlicht am
Private und öffentliche Arbeitgeber mit im Jahresdurchschnitt mehr als 20 Arbeitnehmern sind gesetzlich verpflichtet, eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, wenn sie nicht auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Dabei wird auch ein schwerbehinderter Arbeitgeber auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet – nicht aber, wenn es sich dabei um einen Gesellschafter einer Personengesellschaft oder ein Organ, etwa den Geschäftsführer handelt. Einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes – der sich als Gegenargument für die Urteilsbegründung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: L 1 AL 115/08) anbietet – hielten die Richter für nicht gegeben. Die...
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