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Arbeitsrecht

Elternzeit ist übertragbar

Veröffentlicht am
Eine in Anspruch genommene Elternzeit kann wegen der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beendet, die verbleibende Restzeit übertragen, also an die neue Elternzeit angehängt werden. Diesem Vorgang kann ein Arbeitgeber nur dann seine Zustimmung verweigern, wenn ihm dadurch gravierende Nachteile entstehen würden. Eine Arbeitnehmerin hatte für ihre am 4. Juli 2004 geborene Tochter vom 3. September 2004 bis 3. Juli 2007 Elternzeit in Anspruch genommen. Am 16. August 2006 beantragte sie bei ihrem Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung dieser Elternzeit, weil wenige Tage später ein weiteres Kind, ein Sohn, geboren werden sollte. Für dieses wiederum nahm sie von 19. September 2006 bis 22. Juli 2009 Elternzeit in Anspruch. An diese wollte die...
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