Der Bauvertrag
Typische Klauseln der Auftraggeber (1)
Wer ein Vertragswerk entwirft, hat zunächst einmal seinen Vorteil im Blick. Wie in den vergangenen Ausgaben festgestellt unterliegt er jedoch dann, wenn er Vertragsbedingungen zur mehrfachen Verwendung vorformuliert, den Schranken der §§ 305 ff. BGB. Auch wenn viele Auftragnehmer das geschriebene Wort für bare Münze nehmen, sind zahlreiche, von Auftraggebern gestellte Vertragsklauseln unwirksam.
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Die Rechtsprechung hierzu ist nahezu unüberschaubar und so umfangreich, dass es ganze Bücher gibt, die sich nur mit Bauvertragsklauseln beschäftigen. Hiervon können wir nur einen kleinen Ausschnitt zeigen. Allgemein gilt, dass der Auftragnehmer Klauseln, auf welche sich der Auftraggeber beruft, im Zweifel auf deren Wirksamkeit überprüfen lassen sollte. Ergibt diese Prüfung, dass die Klausel unwirksam ist, kann dies dem Auftragnehmer durchaus Geld sparen. Beginnen wollen wir mit einem Klassiker, dem man in ähnlicher Form immer wieder begegnet: „Gegen die vereinbarte Vergütung übernimmt der Auftragnehmer alle Leistungen, die erforderlich sind, um das Werk vollständig zu erbringen, selbst wenn sie in den Vertragsunterlagen nicht...
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