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Lexikon

Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge

Veröffentlicht am
Zuschläge zum Arbeitsentgelt werden für Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für geleistete Nachtstunden – zwischen 20 und 6 Uhr – bezahlt. Sie sind unter gewissen Umständen (siehe § 3b EStG) steuerfrei, sofern der für die Berechnung der Zuschläge maßgebliche Grundlohn 50 e nicht übersteigt. Abweichende Tarifverträge oder individuelle Vereinbarungen gelten hier nicht. Nachtarbeit ist dann steuer- und beitragsfrei, wenn bis zu 25 % des Stundenbasisentgelts als Zuschlag gewährt werden; bei Arbeitsbeginn vor Mitternacht ist die Berechnung der Zuschlagsbeträge aufwendiger, denn dann erhöht sich der Satz für die Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr auf 40 %. Sonn- und Feiertagsarbeit gelten während des ganzen Tages von 0 Uhr bis 24 Uhr. Beginnt die Arbeitszeit...
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