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Lexikon

Geschäftsführerhaftung

Veröffentlicht am
Der Geschäftsführer einer GmbH hat eine ordnungsgemäße Geschäftsführung zu gewährleisten und jeglichen Schaden von der Gesellschaft, die er als gesetzlicher Vertreter vertritt, abzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Dazu hat er die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden“. Kommt er seinen Pflichten nicht nach, kann er dafür unmittelbar und persönlich haftbar gemacht werden. Das bedeutet nicht weniger, als dass sich der Geschäftsführer regelmäßig persönlich davon überzeugen muss, dass seine Mitarbeiter nicht gegen die einschlägigen Regelungen und Gesetze verstoßen. Als sogenannter „faktischer Geschäftsführer“ haftet darüber hinaus derjenige , der die Geschäfte tatsächlich führt und unternehmensrelevante Entscheidungen trifft. Dazu...
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