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Personal

Einstellung von Schwerbehinderten

Veröffentlicht am
Die Anforderungen, die § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bei der Besetzung offener Stellen formuliert, sind hoch, aber eindeutig – und doch sind Arbeitgeber oft nicht über ihre Pflichten bei der Einstellung schwerbehinderter Mitarbeiter im Bilde. Der Gesetzestext, den es zu beachten gilt, lautet: § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB IX: Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Sie nehmen frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf. Die Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlägt den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor....
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