Nahrungsergänzungsmittel
Ohne Wirksamkeit keine Werbung
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Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass Nahrungsergänzungsmittel (NEM) nicht mit Wirkungen beworben werden dürfen, die nicht mittels wissenschaftlicher Studien belegt werden können. Im konkreten Fall ging es um ein Cellulitemittel, das Urteil hat jedoch Präzedenzcharakter für alle Anbieter von nicht als Arzneimitteln zugelassenen und damit als NEM deklarierten Produken. Dieses hatte die bisherige Einstufung als Lebensmittel vor einer Wirksamkeitsprüfung bewahrt. Damit ist nun Schluss: Die Werbung mit nicht nachweisbaren Aussagen ist irreführend und damit rechtswidrig (Az.: I-20 U 17/10).
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